aus Wagendorf, der freien Wissensdatenbank
Work in Progress......
Immer wieder tauchen Fragen auf, in der letzten Zeit sind mir Folgende besonders aufgefallen:
- Wie komme ich um die WoMo Steuer?
- Darf ich noch Bauwagen mit Folgekennzeichen ziehen?
- Wie mache ich eine Schaustellerzugmaschine?
- Welche versicherung ist die Günstigste?
Unser Zulassungsrecht ist ein Thema voller Missverständnisse, ich hoffe einige davon aus dem
Weg räumen zu konnen um Platz zu machen für neue Wege.
DIE GESETZE...
Unser Straßenverkehr ist mehreren Gesetzestexten geregelt die über eine Fachzeitschrift, den
Bundesgesetzblatt (www.bundesanzeiger-verlag.de) veröffentlicht werden.
Die Gesetze die im Bundesgesetzblatt abgedruckt wurden sind Gültig, und finden sich oft auch im
Netz wieder. Alte Gesetzesblätter verlieren damit ihre Gültigkeit, es sei denn es wird auf
sie Verwiesen (Ich stelle nachher noch einen Fall vor).
Für uns Interessant sind erstmal folgende Gesetzestexte:
- StVO (Die Straßenverkehrsordnung, alles was mit Verkehrsregeln zu tun hat)
- Bußgeldkatalog (Wie viel Strafe kassiert man für welches vergehen...)
- FeV Fahrerlaubnisverordnung Alles was mit Führerscheinen zu tun hat
- StVZO Hier steht drin was benötigt wird um unsere Wohnungen sicher bewegen zu können.
- FZV Ist das neueste der Gesetze. Hier geht es um Zulassungsrecht allgemein,
also Kennzeichen, Sonderfahrzeuge etc.
In diesen Gesetzen ist natürlich immer etwas Bewegung. Aktuell wurden zum beispiel Zulassungsgesetze
aus der StVZO in die FZV verschoben was in der Folge zu einigen unsicherheiten bei 25 km/h schleppern
geführt hat. Wer nicht täglich mit solchen Fragen zu tun hat, sucht eben schnell mal in der Falschen
verordnung.
Ich empfehle jedem der mehr wissen will sich mal den Harten Tobak reinzufahren und mal die Gesetze
zu lesen, nur wer die Gesetze kennt, weis sie für sich zu benutzen. Los geht es natürlich bei
Bußgeldern, ich habe mal von Bullen gehört die für Abgestellte Anhänger ohne TüV Knöllchen ausgestellt
haben. Die gesetzliche Grundlage dafür habe ich aber nie gefunden, der entsprechende Tatbestand im
Busgeldkatalog spricht von: in den Verkehr setzen und nicht von rumstehen lassen.
KOMMANDO 25 KM/H....
Folgekennzeichen bedeutet, das der Anhänger zulassungsfrei ist, und in Folge dessen weder angemeldet noch
vom TüV überprüft wurde. Weil aber jedes Fahrzeug ein Sichtbares Nummernschild braucht, wird an den Anhänger
einfach eine Kopie der Nummer des Zugfahrzeuges angebracht, ein Folgekennzeichen eben.
Aber wann ist denn ein Anhänger Zulassungsfrai? Das steht in FzV §3 genauestens beschrieben.
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§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden,
c. Leichtkrafträder,
d. zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e. motorisierte Krankenfahrstühle,
f. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
2. folgende Arten von Anhängern:
a. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
mitgeführt werden,
b. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h mitgeführt werden,
d. Arbeitsmaschinen,
e. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn
die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f. einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g. Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i. hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte
Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
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Bei uns vermutlich am häufigsten anzutreffen ist der gemeine Bauwagen (c) oder der Schaustellerwagen (b).
Interessant ist, das Schaustellerwagen von Zugmaschinen gezogen werden müssen, während bei einem Bauwagen
ein Kraftfahrzeug ausreicht.
Machen wir noch einen kurzen Ausflug in die StVZO § 58, da würde man ja erwarten das das mit den
Kennzeichen drin ist, aber pustekuchen...
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§58 Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des
betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
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Wer möchte kann es selbst genauer nachlesen, alle anhänger die nicht 100 fahren dürfen müssen so
ein Geschwindigkeitsschild dran haben. Also ne kreisrunde (25) drauf und gut, von Folgekennzeichen
keine Spur. also weiter in der FzV lesen, dabei stolpert der geneigte Leser über §4:
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§ 4 Vorraussetzungen für die Inbetriebsetzung Zulassungsfreier Fahrzeuge.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I
nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es,
wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung
oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1
aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
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Nochmal zur Erinnerung §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c ist ein Bauwagen, da
steht also, das es bei Bauwagen genügt die Papiere zuhause aufzubewahren und auf
Verlangen nachzureichen.
Zirkuswagen und Schaustellerwagen sind bei dieser Regelung nicht betroffen.
Da bei unseren Bauwägen selten Papiere beiliegen, sei angemerkt, das ein Bulle
natürlich einiges an Papierkram vor sich haben wird wenn er die Papiere nachgeliefert
haben möchte. Das ist zwar keine Garantie, aber ein Faktor...
Und wie war das jetzt mit den Folgekennzeichen?
Das steht letztendlich auch in der FzV...
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§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie
Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes
Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein
Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner
Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
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Also das Kennzeichen den Ziehenden Fahrzeuges, nicht abgestempelt, hinten
am Bauwagen und Fertig.
KOMMANDO STEUER...
Die Kraftfahrzeugsteuer existiert seit die Bundesrepublik Deutschland existiert. Sie ist im
Kraftfahrzeugsteuergesetz niedergeschrieben.
Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) muss ein Fahrzeughalter bezahlen für:
- Alle Zugelassenen Fahrzeuge.
- H-Kennzeichen.
- Rote Kennzeichen zur mehrfachen verwendung.
Zugelassene Fahrzeuge werden dabei in verschiedene Schubladen gesteckt nach denen
sich die Steuer berechnet:
- PKW (Wird nach Hubraum berechnet)
- LKW (Wird nach Gesamtgewicht berechnet)
- Mororrad (Wird ebenfalls wieder nach Hubraum berechnet)
- Wohnmobil (Wird irgendwie berechnet, in fast jedem Fall Teuer)
- Hysterisches Fahrzeug, unterliegt einem Festen Steuersatz von 191,- Euro
- Anhänger
- Sonder KFZ
Jede Fahrzeugklasse hat ihr für und wieder, und ihre Definitionen was sie haben muss.
Ein Wohnmobil braucht zum Beispiel eine Wohneinrichtung, ein LKW eine Ladefläche und
ein Hysterisches Auto muss in einem Hysterisch durchgeknallten Zustand sein, also kein
Rost und Original.
Unsere Wohnungen sind ja erstmal theoretisch Wohnmobile, jedenfalls für uns. Damit
sie aber fürs Finanzamt Wohnmobile sind müssen sie auch als solche ausgebaut sein.
Das bedeutet, sie brauchen ein Festes Bett, Waschbecken und Kochmöglichkeit. Sobald
ein Unabhängiger Sachverständiger (TüV) bestätigt hat das dem so ist, kann das
Finanzamt abkassieren.
Alles Klar, wenn der TüV die Klasse der Fahrzeuge angibt, kann man die Klasse auch
wechseln....
Die nächstbilligere einfachrere Klasse ist LKW. Im Falle eines 7,5 Tonners ohne
Schadstoffklasse macht die LKW steuer aktuell 500 Euro pro Jahr, während das gleiche
Fahrzeug als Wohnmobil mit 750 Euro pro Jahr abgerechnet wird....
Also LKW, und der Haken dabei?
- Sonntagsfahrverbot beim Fahren mit Hänger.
- Unter Umständen wird man auf Fähren als LKW eingestuft, aber das passiert sicher
auch WoMo besitzern.
Zu Knacken sind also 500 Euro Wohnmobil Steuer. Wie gehts billiger? Mit nem H hinter
dem Nummernschild. Dafür brauchts ein Basisfahrzeug älter als 30 Jahre und nen TüV
der euch bescheinigt, das das Auto original ist, also nicht zu sehr verbastelt und
verrostet. Eine WoMo Anmeldung scheided hier als basis Fahrzeugklasse meist aus, da
die wenigsten Fahrzeuge im ersten Leben bereits nachweislich ein WoMo wahren. LKW ist
aber machbar.
Nachteile der H-Zulassung: eine nachträgliche Änderung der Bauhöhe oder des äußeren
aussehend könnte problematisch werden.
Vorteile sind der niedrige Steuersatz von 191 Euro und die möglichkeit in viele
Umweltzonen einfahren zu dürfen.
OK, 191 Euro sind zu knacken! Aber wie geht es noch günstiger, lasst uns mal ins
KFZ Steuergesetz sehen:
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§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
(1) Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
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OK, da gibt es also was. Wir erinnern uns an die FzV §3
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§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden,
c. Leichtkrafträder,
d. zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e. motorisierte Krankenfahrstühle,
f. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
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Das bedeutet, das motorisierte Krankenfahrstühle nicht besteuert werden.
Gut, aber was ist denn eine selbstfahrende Arbeitsmaschine?
Leider ist mir nur ein Fall mit einem alten Postgolf bekannt, der wo der Golf in
eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine verwandelt wurde. Die Definition wie eine
Selbstfahrende Arbeitsmaschine genau auszusehen hat, wird vom Land bestimmt. Allen
Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann man folgende Eigenschaften zusagen:
- Fahren selbst
- Sind zum verrichten von Arbeit gedacht
- Sind kein LKW oder anderes SonderKFZ
Im Falle des Postgolfs wurde die Spezifikation Messwagen aus den 1970ern (Hessen)
rausgekramt. 2 Antennen aufs Dach, zwei große Computer in den Wagen, mit Protokolldrucker
und anderem Showequitment. Das ganze über einen Wechselrichter mit der Fahrzeugbatterie
gekoppelt, damit es keine Ladung mehr ist....
WLAN und UMTS Messequitment bekommt man quasi nachgeworfen.
Hat der TüV abgenommen. Die erste HU wurde dann blos noch mit einem kleinen Wlan Router
gemacht der die Messdaten in seinem internen Speicher gepuffert hat.
Eine besondere Herrausforderung stellen auch WechselbrückenLKW neueren Datums. Diese
LKW sind oft günstig zu bekommen, da zum Beispiel bereits ein Bj 1994 nicht mehr in
Umweltzonen einfahren darf. Auch hier gibt es eine Zulassungsmöglichkeit an der WoMo
Steuer vorbei:
LKW mit der Sonderbemerkung: Gilt mit Wohnaufbau als Wohnmobil nach § 28 STVZO.
Ist also ein LKW der nur dann ein Wohnmobil ist wenn ein Wohnkoffer drauf ist.
Hier sind bereits mehrere Fälle bekannt. Den Gedanken kann man jetzt natürlich
auch in Richtung einer Selbstfahrenden Arbeitsmaschine weiterspinnen.
Also stellt Nachforschungen an, sucht Lücken!
KOMMANDO VERSICHERUNG....
Tatsache: Ein Kraftfahrzeug sollte in Europa versichert sein!
Irrtum: Die Versicherung muss dem KFZ Typ entsprechend abgeschlossen sein!
Zum Beispiel das Argument eines WoMo Besitzers: "Ich zahl die WoMo Steuer
nur weil die LKW versicherung viel Teurer wäre!"
Klar, wenn der Berater deiner Versicherung dich nicht kennt, wird er
selbstverständlich davon ausgehen, das du das Fahrzeug seiner Klasse
entsprechend nutzt. Beim LKW bedeutet das einen hohen Versicherungsbeitrag,
weil mit LKWs häufig Teure Unfälle passieren.
Wohnmobile sind entsprechend günstig im Beitrag, weil sie in der Regel nur
ein oder zwei mal pro Jahr bewegt werden.
Tatsächlich gibt die Versicherung der KFZ Zulassungsstelle lediglich an,
das das Fahrzeug versichert wurde. Wie? Das ist der Zulassungsstelle egal!
Der Zulassungsstelle ist es auch egal wer ein KFZ versichert hat.
Der Versicherungsnehmer muss nicht Identisch mit dem Fahrzeughalter sein.
Wer sich einen LKW kauft will den natürlich noch als Wohnmobil ausbauen, und
kann so natürlich die günstigere versicherung (ca 300-400 Euro) in Anspruch
nehmen.
Eine günstige Versicherung gibt es auch für Fahrzeuge älter Fahrzeuge, so 20 Jahre
aufwärts. Das sind natürlich bereits Oldtimer die einen Oldtimer Tarif bekommen.
(150-180 Euro) Hier sei Herr Madau erwähnt bei dem einige aus der Wagenszene
bereits Oldie versichert sind....
Einen kleinen Haken haben Billigversicherungen natürlich. Wenn zuviele schäden
passieren, ich glaube beim Madau sind es 2 Unfälle, kündigt die Versicherung oder
wechselt in einen anderen Tarif.
Wer also Unfallfrei fährt wird belohnt.
KOMMANDO HAUPTUNTERSUCHUNG (TÜV)...
To Write.....
KOMANDO FÜHRERSCHEIN...
Hier sollen parts über die neuen Euroklassen stehen.
Außerdem werden die Gesetzesstellen gesucht wo der schweere
Baumaschinenschein drin verknüselt ist.
Mit dem Schweeren Baumaschinen schein dürfen Selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (Tracktoren) bis 40 t im Straßenverkehr bewegt
werden. Und das ohne die Plastikkarte, gerücht oder Wahrheit?