UPDATE Zur Wagenbeschlagnahme in Freiburg
aus Wagendorf, der freien Wissensdatenbank
Auf zur 2. Runde im Kampf um die beschlagnahmten Wägen
Am 24.8.2011 lehnte die vierte Kammer des Freiburger Verwaltungsgerichts den Antrag der Wagenbewohner_innen auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Das heißt für uns, die am 12.08.2011 von der Stadt geklauten Wagen bleiben beschlagnahmt!!! What the fuck!?!
Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg kommt mit dieser Entscheidung dem Antrag der Stadt Freiburg nach, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der von den betroffenen Wagenbewohner_innen am 16.08.2011 gestellt wurde, abzulehnen. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde für alle drei Antragssteller_innen aus Mangel an Erfolgsaussichten abgelehnt.
Etwas viel Jurist_innenkauderwelsch???
Hier eine Erläuterung:
Der Antrag der Wagenbewohner_innen auf vorläufigen Rechtsschutz bezog sich auf die Beschlagnahmung der Wohnungen. Gegen diese Handlung und die sofortige Vollstreckung wurde Widerspruch eingelegt. Der Antrag hatte zum Ziel, eine aufschiebende Wirkung zu erreichen, so dass die Stadtverwaltung die Wagen bis zur eigentlichen richterlichen Entscheidung, die erst in einigen Monaten bis Jahren zu erwarten ist, über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmung herausgegeben hätte müssen. Die getroffene Entscheidung stellt also kein Gerichtsurteil dar, sondern kommt zu dem Schluss, dass das Verhalten der Stadtverwaltung tendenziell rechtmäßig war und somit der eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Im Vorfeld des Antrags wurde versucht, die Wagen ohne eine richterliche Entscheidung (ähnlich dem Verfahren nach dem Abschleppen eines falsch geparkten PKWs) auslösen zu können. Dies lehnte die Stadtverwaltung jedoch sofort und ohne Angabe von Gründen ab. Dadurch bekräftigt sich unsere Einschätzung, dass eine politische Entscheidung für Wagenbewohner_innen im Moment in weiter Ferne ist. Darum entschieden wir uns für den juristischen Weg, um die Wohnungen schnellstmöglich wieder zu bekommen.
Durch diese Entscheidung unterstützt das Gericht die Linie der Stadtverwaltung und der Polizei, die momentan versuchen durch Beschlagnahmungen Wägler_innen einzuschüchtern und weitere Besetzungen zu verhindern. Ganz entgegen ihrer Aussage, die sie selbst im Antrag an das Verwaltungsgericht betonen, den „Wunsch der Wagenburgszene nach Selbstverwirklichung und Praktizieren der eigenen Wohnvorstellung grundsätzlich zu respektieren“ [Stellungnahme der Stadtverwaltung, 17.08.2011, IV; S. 5], versuchen sie so andere Lebensentwürfe und praktizierte Kritik an den Eigentumsverhältnissen zu unterbinden.
Doch die getroffene Entscheidung ist mehr als fragwürdig.
Die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahmung in der Zähringerstraße sieht die Stadtverwaltung im §33 Abs.1 Nr.1 PolG, der aber eine „unmittelbar bevorstehende“ Störung der öffentlichen Ordnung oder die Beseitigung einer solchen voraussetzt. Dies sieht die Stadtverwaltung in einer „akuten Gefährdung … durch die Grundstücksbesetzung“ gegeben. Hier würde, laut Verwaltungsgericht, das öffentliche Interesse zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung gegenüber dem privaten Interesse der Wägler_innen auf Herausgabe der Wagen überwiegen [vgl. Beschluss des Verwaltungsgericht Freiburg, 24.08.2011, II; S. 2].
In Anbetracht der Situation (Gespräche mit Eigentümer, dessen Einwilligung usw.) aus der heraus am 12. August in Freiburg-Zähringen geräumt wurde (siehe linksunten.indymedia.org/de/node/45064) ist die Anwendung dieses Paragraphen zur Rechtfertigung einer Räumung für uns nur schwer nachvollziehbar.
Fakt ist, dass das Verwaltungsgericht schlicht und einfach der Stadtverwaltung, die für viele ihrer Aussagen nicht einmal die einfachste Art an Beweisen vorlegte, mehr Glauben schenkt als den (eidesstattlichen) Aussagen von Zeug_innen und Wagenbewohner_innen, die vor Ort und im Gespräch mit dem Grundstücksbesitzer waren. Dieser zog es jedoch leider, aus Gründen über die wir nur spekulieren können, vor, keine Aussage zu den Geschehnissen zu machen. Es liegt jedoch definitiv kein Strafbefehl vor. Im Gespräch mit uns versicherte der Grundstückseigentümer heute erst, dass, hingegen der Behauptung des Ordnungsamtleiters Walter Rubsamen, auch kein Antrag auf eine Räumung gestellt wurde. Vielmehr zeigte er sich empört über die Argumentation der Stadtverwaltung und bestätigte unsere Schilderung der Geschehnisse.
Die Einbehaltung der Wohnungen begründen sowohl Stadtverwaltung, wie auch Gericht mit der unmittelbaren Gefahr einer erneuten Besetzung. Hierzu die Stadtverwaltung: „Somit stand und steht fest, dass die sich auf dem Grundstück in Zähringen befindlichen Fahrzeuge sobald sie sich von dem Grundstück entfernt hätten, auf das nächstbeste freie Grundstück wiederum widerrechtlich begeben hätten.“ [Stellungnahme der Stadtverwaltung, 17.08.2011, III; S. 4f]. Als Gründe hierfür werden nicht belegte vorherige Besetzungen der Betroffenen Aktivist_innen aufgeführt (So z.B. die Nutzung der Gartenstraße 19, für die ja eine Nutzungsvereinbarung mit dem Besitzer existiert.).
Auf die von unserer Anwältin in Frage gestellte, vom Polizeigesetz aber geforderte Unmittelbarkeit (einem sehr unbestimmten Rechtsbegriff), wird hingegen in keinster Weise eingegangen. Eine Unmittelbarkeit ist aber nur dann gegeben, wenn eine sofortige Wiederholung der Tat bewiesen werden kann [vgl. Antrag der Betroffenen, 16.08.2011, II.; S. 6].
Außerdem ließ das Gericht bei seiner Entscheidung die Tatsache völlig außer Acht, dass es sich bei den beschlagnahmten Fahrzeugen um Wohnraum handelt und agiert auch hier ganz im Sinne der Stadt Freiburg. Diese bestreitet die „Behauptung“, das Wohnraum beschlagnahmt wurde und glaubt diese Tatsache durch einen Verweis auf bestehende Meldeadressen (die nicht einmal in allen drei Antragsfällen existieren – eine Person ist OfW gemeldet) abtun zu können. Durch das Wohnen im Wagen werden diese, ebenso wie Wohnmobile, durch Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) geschützt. Die Beschlagnahme stellt folglich einen „gravierenden Eingriff“ in dieses Grundrecht dar [vgl. Antrag der Betroffenen, 16.08.2011. II; S. 5 und S. 8].
Doch auch gegen die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung und des Verwaltungsgerichts leben wir in unseren Wohnwägen und LKWs und sind durch das Verhalten der Stadtverwaltung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts momentan obdachlos (und trotzdem sexy), auch wenn Stadtverwaltung und Gericht auf das Amt für Wohnraumversorgung und die Möglichkeit in der städtischen Notschlafstelle übernachten zu können verweisen...
In einem nächsten Schritt werden die betroffenen Wagenbewohner_innen nun eine Beschwerde bei der nächst höheren Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, einreichen. Dort wird die Entscheidung des Freiburger Verwaltungsgerichts dann überprüft. Diese Entscheidung kann jedoch, sollte auch der VGH die Dringlichkeit der Herausgabe der Fahrzeuge nicht als besonders hoch einstufen, bis zu einem halben Jahr dauern.
Für uns ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die vorhergegangene Beschlagnahmung unsere Wohnungen ein ganz klares politisches Zeichen der Stadtverwaltung. Diese Verhalten reiht sich nahtlos ein in die momentane Freiburger Repressions- und Verdrängungspolitik.
Doch wir werden auch jetzt nicht in Wohnungen oder weg aus der Stadt ziehen!
Wir bleiben und wir kämpfen weiter...
… für selbstbestimmte Freiräume
… für die Herausgabe der beschlagnahmten Wagen
… für viele neue Wagenplätze!!!
Wagenlose Wägler_innen
Hier noch ein Link zu 'ner schicken Aktion unsererseits: [[1] (http://linksunten.indymedia.org/de/node/45907)]
?In dem Indy-Media-Bericht sieht man, dass die Fahrzeuge professionell gegen Wegfahren gesichert sind.
Man ist versucht, einfach rein zu gehen und los zu fahren. So ein Bauzaun ist nicht so stark wie ein lkw.
Erwischen lassen darf man sich nicht. Man wird dann wohl durch Frankreich in die Schweiz abhauen.
Denn der deutsche Staat wird sicher auf massive Repression setzen.
Aber seine Karre will man ja irgendwie wiederbekommen, und stehlen kann man nicht, was sowiso sein Eigentum ist.
?
Siegelbruch
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Siegelbruch ist ein unbefugtes Beschädigen, Ablösen oder Unkenntlichmachen eines dienstlichen, zum Verschluss, zur Bezeichnung oder zur Beschlagnahme von Sachen bestimmten Siegels, auch die sonstige Aufhebung des durch ein solches Siegel bewirkten dienstlichen Verschlusses, strafbar nach § 136 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr oder Geldstrafe. In Österreich ist der Siegelbruch nach § 272 StGB, in der Schweiz nach Art. 290 StGB ebenfalls strafbar.
Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Siegelbruch“ Also max. 1 Jahr Knast, wenn man erwischt wird.



